Betäubungsmittelgesetz
Seit dem 1. Mai 2019 fällt Ketamin unter die Betäubungsmittelgesetzgebung und die Abgabe von Betäubungsmitteln für Nutztiere ist grundsätzlich verboten.
Für gewisse Wildtiere sind Mischungen, die Ketamin enthalten (normalerweise die sog. «Hellabrunner-Mischung» bestehend aus Ketamin und Xylazin) das einzig geeignete Narkosemittel für die Distanzimmobilisation.
Ketamin für die Distanzimmobilisation
Mit den Anpassungen in der Tierarzneimittelverordnung vom 1. Juli 2022 wird die Abgabe von Ketamin zwecks Distanzimmobilisation von freilebendem und in Gehege gehaltenem Wild deshalb von diesem Verbot ausgenommen. Damit darf Ketamin durch Tierärztinnen und Tierärzte unter bestimmten Voraussetzungen an Fachpersonen abgegeben werden.
Anforderungen für Bezug und Anwendung der Hellabrunner-Mischung
Der Bezug und die Anwendung der «Hellabrunner-Mischung» ist an eine kantonale Bestätigung geknüpft. Für die Erteilung der Bestätigung wird in jedem Fall die Absolvierung eines theoretischen, vom BLV genehmigten Fachkurses inkl. bestandener Prüfung von der Fachperson verlangt. Diese vom BLV bewilligte Weiterbildung bietet sich auch für Hirschhalter an, welche ihre Tiere ohne Ketamin sedieren.